Stadionordnung

§1 – GELTUNGSBEREICH

Diese Hausordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions am Marschweg (nachfolgend: „MWS“) einschließlich seines Vorplatzes der Stadt Oldenburg (Oldb)., der Trainings- und Spielstätten an der Maastrichter Straße und des Sportparks Dornstede.

§2 – WIDMUNG

(1) Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Veranstaltungen des VfB Oldenburg. In diesen Fällen gelten grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen des Veranstalters sowie der nationalen und/oder internationalen Verbände (z.B. DFB/DFL, NFV, Nord FV, FIFA).

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

§3 – AUFENTHALT

(1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des VfB Oldenburg 1897 e.V. dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(3) In den Stadionanlagen darf sich nicht aufhalten, wer ersichtlich betrunken ist oder unter Einfluss von der freien Willensbestimmung beeinträchtigenden Mittel steht, gemäß § 6 der Hausordnung gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt oder den begründeten Verdacht erregt, die Sicherheit zu gefährden.

(4) Auf öffentlichen Freiflächen der Stadionanlagen besteht kein generelles Rauchverbot. In allen vollständig umschlossenen Gebäudeteilen der Anlage besteht Rauchverbot, es sei denn, dass Raucherbereiche besonders ausgewiesen sind.

(5) Kinder ohne Begleitung Erwachsener erhalten Zutritt in die Stadionanlagen erst ab 12 Jahren.

(6) Zur Sicherheit der Besucher, zur Gewährleistung der Stadionsicherheit und/oder zu Zwecken der Gefahrenabwehr wird das Stadioninnere in begründeten Fällen durch eine mobile Videoanlage überwacht.

(7) Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für jegliche audiovisuellen Medien in die unentgeltliche Verwertung von Bild und/oder Ton seiner Person – insbesondere für Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen – ein, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

(8) Beim Verlassen des umfriedeten Stadionbereiches verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies trifft auch auf Dauerkarten für den Veranstaltungstag zu.

(9) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadt getroffenen Anordnungen.

§4 – EINGANGSKONTROLLE

(1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf zu überprüfen und dahingehend zu untersuchen, dass die Verbote gemäß § 6 der Hausordnung beachtet werden. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist darüber hinaus berechtigt, das Hausrecht wahrzunehmen und Entscheidungen zur Anwendung der Hausordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und denen der Aufenthalt nach § 2 Abs. 3 verboten ist, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Das Gleiche gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ebenso werden Personen zurückgewiesen und am Betreten der Anlage gehindert, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern oder die Gegenstände im Sinne von § 6 der Hausordnung auf Aufforderung nicht ablegen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§5 – VERHALTEN IM STADION

(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungs- sowie Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf Ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(4) Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.

§6 – VERBOTE

(1) Verboten sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Abstammung bzw. ethnischer Herkunft zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diese zum Verwechseln ähnlich sehen. Dies gilt auch für das Tragen und Mitführen von Fahnen, Transparenten, Aufnähern oder Kleidungsstücken, sichtbare Tattoos und Körperschmuck.
Verboten sind weiterhin Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentiert wie zum Beispiel die Bekleidungsmarken „Thor Steinar“, „Consdaple“ oder „Eric and Sons“.

(2) Das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen ist verboten.

(3) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände untersagt:

Rucksäcke und Taschen größer als DIN A 4 sind nicht zugelassen.

a) Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen objektiv geeignet und bestimmt sind;
b) Material, insbesondere Spruchbänder, Banner, Fahnen, Plakate und Transparente, mit beleidigenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, demokratie- und/oder verfassungsfeindlichen Inhalten;
c) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen , die leichtentzündlich oder gesundheitsschädigend sind, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
d) Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichen, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
f) Feuerwerkskörper, Raketen, Fackeln, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen, sowie Stoffe oder Stoffgemische mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
g) Getränke, die nicht im Stadion erworben wurden; ausgenommen sind nicht-alkoholische Getränke in Tetra-Paks mit einem Fassungsvermögen von bis zu 0,5 Litern;
h) Drogen jeder Art;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
j) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Gasdruckfanfaren);
k) Tiere;
l) Laser-Pointer;
m) die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (sich zu vermummen).

(4) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) sich in anderen als den durch die Eintrittskarte oder die Akkreditierung bestimmten Bereichen im Stadion aufzuhalten;
b) im Stadion sichtbehindernde Transparente mit dem Zweck, unerlaubte Handlungen zu verdecken, zu entrollen:
c) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Signalmunition oder andere pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. einzubringen, abzubrennen oder abzuschießen;
d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste,
Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder übersteigen;
e) mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche zu werfen;
f) ohne Erlaubnis des Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen;
i) Wege und Flächen zu befahren, soweit keine besondere Erlaubnis besteht.

§7 – ZUWIDERHANDLUNG

(1) Personen, die gegen die Vorschriften der Hausordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus der Stadionanlage verwiesen werden. Das Gleiche gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen. Bei Zuwiderhandlungen im Sinne des § 6 Abs. 1 wird der Veranstalter unabhängig von strafrechtlicher Relevanz auffordern, betreffende Kennzeichnungen, Fahnen, Banner oder Kleidungsgegenstände abzulegen bzw. Verhalten und Auftreten zu unterlassen. Bei Nichtbefolgen wird der Veranstalter die betreffenden Personen konsequent des Stadions verweisen.

(2) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafgerichtliches Verfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegen Erstattung der durch die Sicherstellung und Rückgabe entstandenen Kosten zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; der Verein bzw. der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen.

(3) Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Besucherverhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite (NFV, Nord FV, Ordnungsbehörde u.a.) herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat.

(4) Gegen Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Platzanlagen im Zusammenhang mit der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen oder gefährden, kann auf Grundlage der Richtlinien des DFB und des NFV zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten ein befristetes Verbot für diese und andere Stadionanlagen ausgesprochen werden.

(5) Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(6) Die Rechte des Hausrechts bleiben unberührt.

§8 – HAFTUNG

(1) Das Betreten und Benutzen der Stadionanlagen erfolgt auf eigene Gefahr

(2) Der Verein bzw. der Veranstalter haften im Fall einer Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird die Haftung des Vereins bzw. des Veranstalters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

(3) Weder der Verein noch der Veranstalter haften für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.

(4) Unfälle oder Schäden sind dem Verein oder Veranstalter unverzüglich zu melden.

Oldenburg, den 01.03.2013
Verein für Bewegungsspiele Oldenburg 1897 e.V.

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